Es besteht jedoch nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen. Nennt die -5- Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Art. 21qua- ter IVG vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet (Abs. 4).