Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sein Hausarzt ihm dieses Hilfsmittel verordnet habe, weil es für seine Mobilität, seine Lebensqualität und die Aufrechterhaltung seiner Selbstständigkeit von zentraler Bedeutung sei. Wie ärztlich ausgewiesen sei, stelle es eine notwendige Unterstützung in seinem Alltag dar, ohne die er in der Bewegungs- -4- freiheit massiv eingeschränkt wäre, weshalb ihm Kostengutsprache dafür zu erteilen sei (Beschwerde; Eingabe vom 11. Juni 2025).