1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um Kostengutsprache für die Oberschenkel-Orthese für das linke Bein damit, dass die Versorgung mit einer solchen aus medizinischer Sicht nicht indiziert sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 478 S. 1). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sein Hausarzt ihm dieses Hilfsmittel verordnet habe, weil es für seine Mobilität, seine Lebensqualität und die Aufrechterhaltung seiner Selbstständigkeit von zentraler Bedeutung sei.