1.2.2. Am 14. Juni 2024 ersuchte die Rehaklinik B._____ die Beschwerdegegnerin im Auftrag des Beschwerdeführers um Kostengutsprache für eine Ober- schenkel-Orthese (KAFO [Knee-Ankle-Foot Orthosis]) für dessen linkes Bein. Nach einer ersten Rücksprache der Beschwerdegegnerin mit der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung (SAHB) und Mitteilung an die Rehaklinik B._____, dass deren Kostenvoranschlag nicht tarifkonform sei, passte diese den Kostenvoranschlag am 23. Juli 2024 an. Nach erneuter Rücksprache mit der SAHB und Rückfragen an den RAD stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 10. September -3-