1.2. 1.2.1. Bereits im Jahr 2021 hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, nachdem dieser unter Hinweis auf einen epileptischen Anfall und einen in dessen Folge am 31. Mai 2021 erlittenen Sturz entsprechende Leistungen beantragt hatte, erstmals Kostengutsprache für Hilfsmittel (Rollstuhl, Übernahme der Kosten eines Umbaus des Badezimmers) erteilt. Im weiteren Verlauf wurde dem Beschwerdeführer auf jeweiliges Ersuchen hin für zusätzliche Hilfsmittel (orthopädische Spezialschuhe, Fussheber-Orthe- sen, Rollstuhlrampe, Unterschenkel-Orthese links, klappbarer Haltegriff für das WC) Kostengutsprache erteilt.