keit von einer Überlastung und/oder Überforderung aufgrund firmeninterner Veränderungen seit 2022 auszugehen. Krankheitsfremde Faktoren wie z.B. Überlastung/Überforderung am Arbeitsplatz müssten aus versicherungsmedizinischer Sicht im Rahmen einer Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit unberücksichtigt bleiben. Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben einer völligen Erschöpfung im Mai 2024 würden die typischen Symptome einer Burnout-Problematik widerspiegeln (VB 6 S. 56). Dies findet insofern eine Stütze in den Akten, als auch der behandelnde Psychiater Dr. med. E.____