4.4. Vorliegend wurde von den Dres. med. E._____ und F._____ – abweichend von der Beurteilung von Dr. med. univ. D._____, der keine ICD-10- Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte – nur eine mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen festgestellt, was rechtsprechungsgemäss nicht als schwere psychische Krankheit zu definieren ist (vgl. E. 4.3. hiervor). Daneben stellte der behandelnde Psychiater Dr. med. E._____ sodann einzig eine Z-codierte Diagnose, welche rechtsprechungsgemäss jedoch keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2). Weiter führte