4.2.2. Mit Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 11. März 2025 über die Untersuchung vom 19. Februar 2025 stellte Dr. med. F._____ die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1). Gegenwärtig bestehe bezogen auf das angestammte Anstellungspensum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit aufweisen würde (VB 22 S. 7 ff.).