Der Fokus liege im vorliegenden Fall auf einer reinen Arbeitsplatzproblematik. Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben einer völligen Erschöpfung im Mai 2024 würden die typischen Symptome einer Burnout-Problematik widerspiegeln. Da sich keine ICD-10-Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit objektivieren lasse, müsse die Arbeitsunfähigkeit mit 0 % ausgewiesen werden (VB 6 S. 56 f.). Gestützt auf diese Beurteilung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht begründbar sei (VB 17 S. 1).