2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den von der Krankentaggeldversicherung eingeholten Bericht von Dr. med. univ. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Oktober 2024 über die Untersuchung vom 7. Oktober 2024 ab (VB 6 S. 52 ff.; vgl. auch Protokollnotiz des Regionalen Ärztlichen Diensts [RAD] vom 20. November 2024). Dr. med. univ. D._____ führte aus, es seien gegenwärtig keine oder unklare Diagnosen vorhanden, welche die Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Fokus liege im vorliegenden Fall auf einer reinen Arbeitsplatzproblematik.