2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Mai 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Begehren des Beschwerdeführers um eine Rente und berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 19. März 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 17) zu Recht abgewiesen hat. -3-