Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt zu bestimmen. Abschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu verfügen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens sowie der beruflichen Massnahmen (vgl. Beschwerde S. 11 f.).