_ nur dahingehend auseinander, dass er mittelschwere Tätigkeiten ab der Schulteroperation rechts im November 2021 für nicht mehr, jedoch angepasste leichte Tätigkeiten uneingeschränkt für möglich hielt (VB 309 S. 2 f.). Die von Dr. med. C._____ aufgrund des Rückenleidens und der mehrmals operierten Schultern attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit und die von ihm als sehr unwahrscheinlich erachtete Arbeitswiederaufnahme durch die Beschwerdeführerin (VB 269 S. 2 f.) thematisierte RAD-Arzt Dr. med. B._____ nicht. Dabei ist ein Widerspruch zwischen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch Dr. med.