Eine vollständige Arbeitsfähigkeit sei angesichts der massiven gesundheitlichen Einschränkungen nicht nachvollziehbar und aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Sollte die Angelegenheit trotzdem für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, sei diese anzuweisen, der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen anzubieten, um ihre Vermittelbarkeit zu prüfen (Beschwerde S. 9 ff.).