Die Aktenbeurteilung vom 30. Oktober 2024 habe keinen Beweiswert und es sei ein externes Gutachten erforderlich. Die Vermutung von RAD-Arzt Dr. med. B._____, es bestehe kein Leidensdruck, sei falsch, da der Zustand der Beschwerdeführerin mit weiteren medizinischen Behandlungen nicht verbessert werden könne. Eine vollständige Arbeitsfähigkeit sei angesichts der massiven gesundheitlichen Einschränkungen nicht nachvollziehbar und aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar.