3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2025 (VB 315) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Rheumatologie, vom 30. Oktober 2024 (VB 309). Darin hielt dieser fest, anhand der vorliegenden Akten seien körperlich belastende Tätigkeiten bereits seit 1999 andauernd ungünstig, da seither eine eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule für körperlich belastende Tätigkeiten vorliege. Zur Diskussion stehe weiterhin die Arbeitsfähigkeit für angepasste leichte Tätigkeiten aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht.