Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. In der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe (VB 133.1 S. 5) bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, weil diese Tätigkeit nicht vollends dem Be- -6- lastungsprofil entspreche. In einer leidensangepassten Tätigkeit hingegen attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (VB 133.1 S. 22).