Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der in den bildgebenden Untersuchungen festgestellten Veränderungen des Achsorganes nur noch in der Lage sei, körperlich mittelschwere Tätigkeiten auszuüben. Diese müssten überwiegend im Sitzen stattfinden, mit der Möglichkeit von selbstgewählten Positionswechseln und ohne besonderen Zeitdruck (z.B. Akkord- oder Fliessbandarbeit). Nicht geeignet seien Wechselschichten, Tätigkeiten, die häufiges Bücken oder Knien erforderten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen, auf Gerüsten oder Leitern oder unter Witterungseinwirkung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.