3. 3.1. Der vorliegend massgebliche retrospektive Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.3. hiervor) ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2017, mit welcher die Invalidenrente der Beschwerdeführerin per Ende Juli 2017 aufgehoben worden war (VB 175). Darin stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das orthopädischpsychiatrische SMAB-Gutachten vom 16. September 2016, dem folgende Diagnosen zu entnehmen sind (VB 133.1 S. 21): "1. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)