1.4. Zwischenzeitlich hatte sich die Beschwerdeführerin am 3. September 2020 abermals zum Leistungsbezug angemeldet. Die Beschwerdegegnerin wies das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Januar 2023 ab. Diese Verfügung hob das Versicherungsgericht auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hin mit Urteil VBE.2023.86 vom 3. Juli 2023 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. -3-