5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende (vereinigte) Verfahren betragen diese Fr 1'000.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.3. Nach dem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143). -8-