4. Da die Beschwerdeführerin die Rückforderung in der Höhe von gesamthaft Fr. 29'795.00 darüber hinaus nach Lage der Akten zu Recht nicht beanstandet (vgl. Beschwerde vom 9. Juli 2025 S. 9), erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung zu Unrecht erbrachter Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 29'795.00 (VB 125) ist somit ebenfalls zu Recht erfolgt. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden vom 28. April 2025 und vom 9. Juli 2025 abzuweisen.