3.5. Somit hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. März 2025 bei einem sich aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 82'594.00 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 54'600.00 ergebenden Invaliditätsgrad (vgl. dazu Art. 16 ATSG) von gerundet 34 % ([Fr. 82'594.00 – Fr. 54'600.00] / Fr. 82'594.00 x 100) zu Recht die Rente der Beschwerdeführerin per Beginn der neuen Anstellung als Sicherheitsbeauftragte im Juni 2023 aufgehoben und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der zu Unrecht über den 31. Mai 2023 hinaus bezogenen Dreiviertelsrente verpflichtet (VB 117).