Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne die ab 2011 bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Polizeischule erfolgreich absolviert hätte und in der Folge Polizistin geworden wäre (vgl. E. 3.1.3. hiervor). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ohne die gesundheitliche Einschränkung weiterhin im Sicherheitsdienst gearbeitet hätte. Somit hat sich die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen zu Recht auf den Tabellenlohn der LSE 2022, Tabelle T17, Ziff. 54 "Schutzkräfte und Sicherheitsbedienstete", Kompetenzniveau Total, Frauen, abgestützt.