Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, ohne die gesundheitliche Einschränkung hätte sie die Polizeischule absolviert und in der Folge bei der Stadtpolizei D._____ als Polizistin gearbeitet (Beschwerde S. 4 ff.). Dort hätte sie bereits als Einstiegslohn mindestens Fr. 83'441.02 erzielt (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Es sei daher eine schriftliche Auskunft bei den Polizeikorps der Kantone B und C sowie der Stadtpolizei D._____ einzuholen -6-