3.1.3. Eine berufliche Weiterentwicklung ist mitzuberücksichtigen, wenn ein Versicherter diese ohne Invalidität normalerweise vollzogen hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2017 8C_379/2017 E 3.1.2.). Dabei müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte mit hoher Wahrscheinlichkeit einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Urteil des Bundesgericht 8c_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5).