3.1.2. Kann das vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, zum Beispiel weil die von der versicherten Person innegehabte Stelle aus betrieblichen Gründen gekündigt worden war oder bei einem Selbstständigerwerbenden etwa in den wenig repräsentativen ersten Jahren der Tätigkeit (Urteile des Bundesgericht 8C_513/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 6.5 f., 9C_148/2016 vom -5-