3. 3.1. 3.1.1. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das eine versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Es bestimmt sich dabei anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Erwerbseinkommens (Art. 26 Abs. 1 IVV; BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59).