2. Nach Lage der Akten zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung begangen hat, indem sie ihre am 1. Juni 2023 angetretene Anstellung der Beschwerdegegnerin erst mit dem Fragebogen Revision der Invalidenrente vom 17. Mai 2024 gemeldet hat, und dass sie bei dieser Tätigkeit ein einen Revisionsgrund (vgl. Art. 17 ATSG) bildendes, für die Ermittlung des Invaliditätsgrades massgebendes Einkommen von Fr. 54'600.00 pro Jahr erzielt (VB 107). Streitig ist lediglich die Höhe des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin, welches der Invaliditätsbemessung zu Grunde zu legen ist.