Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 wurde dieser Antrag abgewiesen, da die Tätigkeit als Heilpraktikerin der gesundheitlichen Situation nicht angepasst sei und die seit März 2019 ausgeübte Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiterin im Pensum von 40 % der "medizinischen Zumutbarkeit" entspreche. Aufgrund dieser Erwerbstätigkeit bzw. des damit erzielten Einkommens wurde die Invalidenrente der Beschwerdeführerin in der Folge mit Verfügung vom 30. März 2020 ab Mai 2020 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt.