Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.171, VBE.2025.307 / DB / nl Art. 5 Urteil vom 9. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Markus Loher, Rechtsanwalt, Nordstrasse 20, 8006 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene BVG-Sammelstiftung Swiss Life, c/o Swiss Life AG, General-Guisan-Quai 40, 8002 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügungen vom 13. März 2025 und 5. Juni 2025 [Rückforderung]) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1983 geborene, als Sicherheitsmitarbeiterin (noch bis 31. März 2012) tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich am 25. Januar 2012 erst- malig bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach medizinischen, beruflichen und persönlichen Abklärungen und ge- stützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2014 sprach die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 1. Juni 2015 ab 1. September 2012 eine ganze Invalidenrente zu. Am 30. Septem- ber 2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Kostenübernahme einer beruflichen Umschulung zur Heilprakti- kerin. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 wurde dieser Antrag abgewie- sen, da die Tätigkeit als Heilpraktikerin der gesundheitlichen Situation nicht angepasst sei und die seit März 2019 ausgeübte Tätigkeit als Sicherheits- mitarbeiterin im Pensum von 40 % der "medizinischen Zumutbarkeit" ent- spreche. Aufgrund dieser Erwerbstätigkeit bzw. des damit erzielten Ein- kommens wurde die Invalidenrente der Beschwerdeführerin in der Folge mit Verfügung vom 30. März 2020 ab Mai 2020 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. 1.2. Mit Schreiben vom 1. Mai 2024 stellte die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin den Fragebogen "Revision der Invalidenrente" zu, wel- chen die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2024 ausgefüllt retournierte. Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2024 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin – die am 1. Juni 2023 eine neue Stelle als Sicherheits- beauftragte in einem Pensum von 50 % angetreten hatte – aufgrund eines Invaliditätsgrades von nunmehr 17 % die rückwirkende Aufhebung der In- validenrente per 1. Juni 2023 sowie die Rückforderung der für die Zeit ab dem 1. Juni 2023 bezogenen Rentenleistungen in Aussicht. Nach erhobe- nem Einwand vom 18. November 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin am 13. März 2025, nun ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 34 %, ihrem Vorbescheid entsprechend die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Juni 2023. Am 5. Juni 2025 verfügte die Beschwerdegegnerin zudem die Rückforderung der für Juni 2023 bis März 2025 ausgerichteten Rentenbe- treffnisse in der Höhe von gesamthaft Fr. 29'795.00. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 28. April 2025 hatte die Beschwerdeführerin zwischen- zeitlich fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. März 2025 erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt: -3- "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sei nach gerichtlichen Abklärungen zum Valideneinkommen über den Rentenanspruch ab Juni 2023 neu zu entscheiden. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sei der Beschwerdeführerin ab Juni 2023 eine Rente auf Basis eines Invalidi- tätsgrades von 42 Prozent zuzusprechen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin." Dieses Verfahren wurde unter der Nummer VBE.2025.171 erfasst. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Mai 2025 wurde die berufli- che Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigela- den und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, worauf sie mit Ein- gabe vom 2. Juni 2025 verzichtete. 2.4. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht auch Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juni 2025 und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sei die Rückforde- rung nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenverfügung an die Renten- höhe anzupassen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin." Dieses Verfahren wurde unter der Nummer VBE.2025.307 erfasst. 2.5. Mit Eingabe vom 6. August 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Vereinigung der Verfahren VBE.2025.171 sowie VBE.2025.307. 2.6. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. August 2025 wurden die Verfahren VBE.2025.171 und VBE.2025.307 vereinigt. 2.7. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerden in beiden Verfahren. -4- 2.8. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. September 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren VBE.2025.307 / VBE.2025.171 beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stel- lungnahme gegeben, worauf diese mit Eingabe vom 10. September 2025 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 13. März 2025 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 117) zu Recht rückwirkend per 1. Juni 2023 aufgehoben und mit Verfügung vom 5. Juni 2025 (VB 125) die bereits ausbezahlten Rentenbe- treffnisse für Juni 2023 bis März 2025 zurückgefordert hat. 2. Nach Lage der Akten zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführe- rin eine Meldepflichtverletzung begangen hat, indem sie ihre am 1. Juni 2023 angetretene Anstellung der Beschwerdegegnerin erst mit dem Frage- bogen Revision der Invalidenrente vom 17. Mai 2024 gemeldet hat, und dass sie bei dieser Tätigkeit ein einen Revisionsgrund (vgl. Art. 17 ATSG) bildendes, für die Ermittlung des Invaliditätsgrades massgebendes Ein- kommen von Fr. 54'600.00 pro Jahr erzielt (VB 107). Streitig ist lediglich die Höhe des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin, welches der Invaliditätsbemessung zu Grunde zu legen ist. 3. 3.1. 3.1.1. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das eine versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Es bestimmt sich dabei anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom- mensentwicklung angepassten Erwerbseinkommens (Art. 26 Abs. 1 IVV; BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). 3.1.2. Kann das vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, zum Beispiel weil die von der versicherten Person innegehabte Stelle aus betrieblichen Gründen gekündigt worden war oder bei einem Selbstständigerwerbenden etwa in den wenig repräsentativen ersten Jahren der Tätigkeit (Urteile des Bundes- gericht 8C_513/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 6.5 f., 9C_148/2016 vom -5- 2. November 2016 E. 2.1), so wird das Einkommen ohne Invalidität nach den Zentralwerten der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden be- ruflichen Verhältnissen festgelegt. Andere statistische Werte können bei- gezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE ab- gebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 i.V.m. Art, 26 Abs. 4 IVV), nötigenfalls auch bei Selbstständigerwerbenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 5.2.2). Auf die Tabellenlöhne der LSE darf jedoch stets nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall ge- gebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_239/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 56 zu Art. 28a IVG). Die statistischen Werte nach Art. 25 Abs. 3 IVV sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts- abteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 3.1.3. Eine berufliche Weiterentwicklung ist mitzuberücksichtigen, wenn ein Ver- sicherter diese ohne Invalidität normalerweise vollzogen hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2017 8C_379/2017 E 3.1.2.). Dabei müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versi- cherte mit hoher Wahrscheinlichkeit einen beruflichen Aufstieg und ein ent- sprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Urteil des Bundesgericht 8c_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5). 3.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich für das Valideneinkommen in der Verfügung vom 13. März 2025 auf den Tabellenlohn der LSE 2022, Tabelle T17, Ziff. 54 "Schutzkräfte und Sicherheitsbedienstete", Kompetenzniveau Total, Frauen, und setzte dieses unter Berücksichtigung der betriebsübli- chen wöchentlichen Arbeitszeit von 42.6 Stunden und der Nominallohnent- wicklung bis 2023 (vgl. Bundesamt für Statistik [BfS], T 1.2.10, Nominal- lohnindex, Frauen 2011-2023, Ziff. 84 "Sektor 3 Dienstleistungen", 2022 = 107.7, 2023 = 112.7) auf Fr. 82'594.00 (Fr. 6'176.00 x 12 x 42.6/40 x 112.7/107.7) fest (VB 117). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, ohne die gesundheitliche Ein- schränkung hätte sie die Polizeischule absolviert und in der Folge bei der Stadtpolizei D._____ als Polizistin gearbeitet (Beschwerde S. 4 ff.). Dort hätte sie bereits als Einstiegslohn mindestens Fr. 83'441.02 erzielt (vgl. Be- schwerde S. 7 f.). Es sei daher eine schriftliche Auskunft bei den Polizei- korps der Kantone B und C sowie der Stadtpolizei D._____ einzuholen -6- (Beschwerde S. 8). Eventualiter sei gestützt auf die Tabelle TF1_b_tirage Ziff. 84 "Öffentliche Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung" von einen Jahreslohn von Fr. 92'866.03 auszugehen (Beschwerde S. 8 f.). 3.3. Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in sei- nem psychiatrischen Gutachten vom 24. Oktober 2014 gestützt auf die An- gaben der Beschwerdeführerin fest, dass diese im Jahr 2009 für die Poli- zeischule trainiert und es dabei übertrieben habe, wodurch es zu einem Schienbeinkantensyndrom gekommen sei. Sie habe in der Folge zwar den theoretischen Teil der Aufnahmeprüfung, nicht aber die körperlichen Tests bestanden (VB 54 S. 10, 15 f.). Die Nichtaufnahme der Ausbildung zur Po- lizistin ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der ungenügen- den körperlichen Leistung und nicht mit der in der Folge ab September 2012 invalidisierenden psychischen Erkrankung zu erklären. Es ergibt sich aus den Akten somit nicht, dass die Nichtaufnahme der Ausbildung zur Po- lizistin mit der im September 2011 eingetretenen gesundheitlichen Ein- schränkung in irgendeinem Zusammenhang stand. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem Nicht- bestehen der körperlichen Tests der Polizeischule im Jahr 2009 (vgl. VB 54 S. 15 f.) und dem Eintritt der psychisch bedingten Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit im Juli 2011 (vgl. VB 63; 59 S. 1; 54 S. 18) erneut versucht hätte, in die Polizeischule aufgenommen zu werden. Es liegen keine Be- lege vor und die Beschwerdeführerin macht auch keine Ausführungen dazu, dass sie in der Folge erneut geplant hatte, die Polizeischule zu be- suchen und ihr dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdefüh- rerin ohne die ab 2011 bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Polizeischule erfolgreich absolviert hätte und in der Folge Polizistin geworden wäre (vgl. E. 3.1.3. hiervor). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ohne die gesundheitliche Einschränkung wei- terhin im Sicherheitsdienst gearbeitet hätte. Somit hat sich die Beschwer- degegnerin für das Valideneinkommen zu Recht auf den Tabellenlohn der LSE 2022, Tabelle T17, Ziff. 54 "Schutzkräfte und Sicherheitsbedienstete", Kompetenzniveau Total, Frauen, abgestützt. Insofern erübrigt sich eine schriftliche Anfrage bei den verschiedenen Polizeikorps zum möglichen Einkommen einer Polizistin (vgl. Beschwerde S. 8). 3.4. Im Übrigen wird die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nach Lage der Akten zu Recht nicht gerügt, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. -7- 3.5. Somit hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. März 2025 bei einem sich aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 82'594.00 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 54'600.00 ergebenden Invaliditäts- grad (vgl. dazu Art. 16 ATSG) von gerundet 34 % ([Fr. 82'594.00 – Fr. 54'600.00] / Fr. 82'594.00 x 100) zu Recht die Rente der Beschwerde- führerin per Beginn der neuen Anstellung als Sicherheitsbeauftragte im Juni 2023 aufgehoben und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der zu Unrecht über den 31. Mai 2023 hinaus bezogenen Dreiviertelsrente ver- pflichtet (VB 117). 4. Da die Beschwerdeführerin die Rückforderung in der Höhe von gesamthaft Fr. 29'795.00 darüber hinaus nach Lage der Akten zu Recht nicht bean- standet (vgl. Beschwerde vom 9. Juli 2025 S. 9), erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforde- rung zu Unrecht erbrachter Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 29'795.00 (VB 125) ist somit ebenfalls zu Recht erfolgt. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden vom 28. April 2025 und vom 9. Juli 2025 abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende (vereinigte) Verfahren betragen diese Fr 1'000.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.3. Nach dem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwer- degegnerin hat aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143). -8- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 9. Januar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Bächli