Zürich-Gutachten hat die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss somit zu Recht per 31. Mai 2024 vorgenommen und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint. Die Invaliditätsbemessung (vgl. VB 366 S. 2) wird von der Beschwerdeführerin sodann – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet und die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch ausweislich der Akten zu Recht verneint. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).