und die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen könnte. 5.3. Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des MEDAS Zürich-Gutachtens sprechen (vgl. E. 4.1. hiervor). Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erweist sich demnach als hinreichend abgeklärt, weshalb sich weitere Beweisvorkehren in antizipierter Beweiswürdigung erübrigen (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Gestützt auf das MEDAS Zürich-Gutachten hat die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss somit zu Recht per 31. Mai 2024 vorgenommen und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint.