4.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des MEDAS Zürich-Gutach- tens fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die MEDAS Zü- rich-Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 355 S. 125 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 355 S. 101 f.) einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem MEDAS Zürich-Gutachten kommt somit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.