Rein unfallbedingt bestehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine maximal leichte obere Sprunggelenksarthrose, weshalb die Erheblichkeitsgrenze für einen unfallbedingten Integritätsschaden weder gegenwärtig noch in vorhersehbarer Zukunft bei Einhaltung des Belastbarkeitsprofils überschritten werde. Eine leichte obere Sprunggelenksarthrose begründe laut Suva-Tabelle 5 keine Entschädigung (VB 355 S. 121 f.). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der -4-