Durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung könne keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Es sei weder eine Steigerung der Belastbarkeit noch die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlungen zu erwarten. Rein unfallbedingt bestehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine maximal leichte obere Sprunggelenksarthrose, weshalb die Erheblichkeitsgrenze für einen unfallbedingten Integritätsschaden weder gegenwärtig noch in vorhersehbarer Zukunft bei Einhaltung des Belastbarkeitsprofils überschritten werde.