In der bisherigen Tätigkeit als Ernterin bestehe seit dem Unfall vom 20. Januar 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sei eine leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit. In einer solchen Tätigkeit bestehe keine Limitierung der Belastbarkeit und somit mit dem Gutachtensdatum (recte: Begutachtungsdatum) per 14. August 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 355 S. 116 ff.). Durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung könne keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erreicht werden.