3. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 (VB 383) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das MEDAS Zürich-Gutachten vom 4. Dezember 2023, welches eine orthopädische, neurologische und psychiatrische Beurteilung vereint. Die Gutachter stellten interdisziplinär folgende unfallbedingte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: "Leichte obere Sprunggelenksarthrose rechts (ICD-10 M19.17) mit Restbeschwerden und Funktionseinschränkung bei (…)" (VB 355 S. 108). In der bisherigen Tätigkeit als Ernterin bestehe seit dem Unfall vom 20. Januar 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.