1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 383) zu Recht den Fallabschluss per 31. Mai 2024 vorgenommen sowie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneint hat. -3-