2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Posteingang: 14. Januar 2025) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. Dezember 2024 und die Zusprache von weiteren Leistungen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit undatierter Eingabe (Posteingang: 17. März 2025) hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrer Beschwerde fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: