Ein Anspruch auf Übernahme von Heilbehandlungskosten nach erfolgtem Fallabschluss fällt nur bei Versicherten, die infolge des Unfalls Anspruch auf eine Rente haben, in Betracht (vgl. Art. 21 UVG). Da dies bei der Beschwerdeführerin, die seit dem 1. Mai 2022 in der angestammten Tätigkeit unbestritten voll arbeitsfähig ist, nicht der Fall ist, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid (jedenfalls im Ergebnis) als rechtens. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).