_ vom 14. April 2024 (VB M14 f.) jedenfalls nichts Gegenteiliges ergibt, braucht vorliegend nicht abschliessend geprüft zu werden. Nach Lage der Akten steht nämlich fest, dass die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2022, mithin rund einen Monat nach dem Unfall vom 29. März 2022, ihre Arbeit als Pflegehelferin bereits wieder vollumfänglich aufnahm und ihr daraufhin bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. März 2025 nie mehr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. -7-