4.2. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen dieses Verfahrens keine weiteren medizinischen Unterlagen ein, weshalb (mangels einer neueren medizinischen Beurteilung) davon auszugehen ist, dass sie sich hauptsächlich auf den Bericht der Dres. med. F._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und G._____, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, Rheumaklinik I._____, vom 14. April 2024 bezieht.