Die im Rahmen der Initialabklärungen durchgeführten bildgebenden Abklärungen im Kantonsspital D._____ hätten (ausser einer möglichen Zerrung) keine unfalltraumatischen Läsionen ergeben. Die festgestellten weiteren Veränderungen seien vorbestehend gewesen (VB M17 S. 12 f.). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe am 29. März 2022 ein HWS-Trauma erlitten, dessen Folgen bis heute noch nicht voll austherapiert seien, wobei dies auch von den behandelnden Ärzten bestätigt werde (vgl. Beschwerde). -6-