Am 1. Mai 2022 nahm die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit wieder im angestammten Pensum von 70 % auf. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Juni 2023 wieder in ärztliche Behandlung begeben hatte, stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen nach entsprechenden Abklärungen mit Verfügung vom 4. Juli 2024 per 1. Oktober 2022 ein. Die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. März 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgenden Antrag: