1. Die 1973 geborene Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer Anstellung als Pflegehelferin beim Kantonsspital D._____ bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 29. März 2022 auf dem Weg zur Arbeit auf der Autobahn mit einem Lastwagen seitlich zusammenprallte und sich dabei gemäss Unfallmeldung vom 1. April 2022 eine Verletzung an der Halswirbelsäule zuzog. Die Beschwerdegegnerin erkannte daraufhin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Ereignis und richtete der Beschwerdeführerin Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen aus. Am 1. Mai 2022 nahm die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit wieder im angestammten Pensum von 70 % auf.