Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.166 / am / nl Art. 9 Urteil vom 23. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber i.V. Mozzini Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- AXA Versicherungen AG, gegnerin General Guisan-Strasse 40, Postfach, 8401 Winterthur Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 18. März 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1973 geborene Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer Anstellung als Pflegehelferin beim Kantonsspital D._____ bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 29. März 2022 auf dem Weg zur Arbeit auf der Autobahn mit einem Lastwagen seit- lich zusammenprallte und sich dabei gemäss Unfallmeldung vom 1. April 2022 eine Verletzung an der Halswirbelsäule zuzog. Die Beschwerdegeg- nerin erkannte daraufhin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit die- sem Ereignis und richtete der Beschwerdeführerin Taggeld- und Heilbe- handlungsleistungen aus. Am 1. Mai 2022 nahm die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit wieder im angestammten Pensum von 70 % auf. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Juni 2023 wieder in ärztliche Behandlung begeben hatte, stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen nach ent- sprechenden Abklärungen mit Verfügung vom 4. Juli 2024 per 1. Oktober 2022 ein. Die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. März 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2025 erhob die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 19. April 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgenden Antrag: "Die AXA sei zu verpflichten – Dies im Umfang dessen was von meinen behandelnden Ärzten beantragt / verrechnet wurde! – Therapien zu er- möglichen bzw. diese zu übernehmen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die per 1. Oktober 2022 verfügte Leistungseinstellung im Wesentlichen damit, dass die noch über den 30. September 2022 hinaus geklagten Beschwerden mit keinen objektivier- baren unfallbedingten Läsionen zu erklären seien und, sofern überhaupt in einem natürlichen, so jedenfalls in keinem adäquaten Kausalzusammen- hang zum Unfall vom 29. März 2022 stünden (vgl. Einspracheentscheid vom 18. März 2025 [Vernehmlassungsbeilage {VB} A66]).). Die Beschwer- deführerin macht demgegenüber sinngemäss geltend, sie habe beim Unfall -3- vom 29. März 2022 eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitten und leide deswegen weiterhin an behandlungsbedürftigen Beschwerden. Sie habe daher auch über den 1. Oktober 2022 hinaus Anspruch auf Über- nahme der entsprechenden Kosten durch die Beschwerdegegnerin. 1.2. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistun- gen bezüglich des Unfalls vom 29. März 2022 mit Einspracheentscheid vom 18. März 2025 zu Recht per 1. Oktober 2022 eingestellt hat bzw. ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin gegenüber noch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Übernahme von Heilbehandlungkos- ten hat. 2. 2.1. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat sie nach Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Ist sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä- digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsent- schädigung. 2.2. Der Unfallversicherer hat den Fall nach Gesetz und Rechtsprechung (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen Heilbehandlung und Taggeld sowie mit Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine In- tegritätsentschädigung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein- gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Ob die Weiterführung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lässt, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt be- einträchtigt ist. Der Begriff "namhaft" verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Be- handlung noch ein von weiteren Massnahmen - wie etwa einer Badekur - zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen An- spruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Ge- sundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund -4- retrospektiver Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurtei- lung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). 3. In ihrem Einspracheentscheid vom 18. März 2025 (VB A66) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Ak- tenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 10. Juni 2024 (VB M17). Darin führte Dr. med. C._____ aus, die Be- schwerdeführerin habe nach der Streifkollision vom 29. März 2022 erst am Folgetag über Nackenschmerzen mit Ausstrahlung bis in die Schulter ge- klagt. Es hätten zunächst lediglich Konsultationen im Kantonsspital H._____ (recte: Kantonsspital D._____) (eine Notfallkonsultation am 30. März 2022, zwei Konsultationen in der Wirbelsäulenchirurgie am 6. April und 27. April 2022 sowie eine auf der Neurologie am 29. April 2022) statt- gefunden. Bildgebend habe sich aufgrund eines geringen interspinösen Ödems im MRI eine mögliche leichte Zerrung bei sonst jedoch intakten Bändern gezeigt. Weitere unfalltraumatische Läsionen hätten im CT und MRI der HWS nicht nachgewiesen werden können, ebenfalls nicht in einem MRI der LWS, da die Beschwerdeführerin im Verlauf auch Lumbalgien an- gegeben habe, und dass – neben dem Anschlagen des Kopfes an der Na- ckenstütze – auch ihre (Lenden-)Wirbelsäule mehrfach in den Sitz gedrückt worden sei. Bildgebend hätten sich jedoch an der Halswirbelsäule eine de- generative Veränderung auf Höhe C5/6 (leichte Bandscheibenprotrusion), ein vorbestehender, alter kleiner Abriss eines Spondylophyten am Wirbel- körper C6 und ebenfalls auf dieser Höhe zwei punktförmige dorsale Mye- lopathien gezeigt, welche neurologischerseits weder anamnestisch noch aufgrund des normalen neurologischen Untersuchungsbefundes zu erklä- ren gewesen seien. Weitere fachärztliche Kontrolluntersuchungen hätten in der Folge nicht stattgefunden, und die Beschwerdeführerin habe auch ihre Hausärztin lediglich noch am 4. August 2022 zum Ausstellen einer Physio- therapieverordnung konsultiert (VB M17 S. 11). Die Beschwerdeführerin habe sich dann erst am 19. Juni 2023 wieder ge- meldet und angegeben, dass sie weiterhin Beschwerden habe. Die ent- sprechenden Nachfragen hätten ergeben, dass seit August 2022 keine wei- teren Konsultationen mehr stattgefunden hätten. Jedoch habe die Be- schwerdeführerin am gleichen Tag (19. Juni 2023) die Hausärztin aufge- sucht, um diese einerseits um ein Zeugnis für die Schule, an der sie eine Ausbildung zur FAGE absolviere, und andererseits um eine Physiothera- pieverordnung wegen seit dem Unfall anhaltender Nacken-, Rücken- und Kopfschmerzen zu bitten. Wegen der Nacken- und Kopfschmerzen sowie Gefühlsstörungen in der Oberlippe rechts, im rechten Arm und im rechten -5- Bein habe die Hausärztin die Beschwerdeführerin am 20. September 2023 an das Wirbelsäulenzentrum der Klinik E._____ überwiesen (vgl. M11). Eine Konsultation habe dort aber bisher nicht stattgefunden, hingegen sei die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2023 in der Rheumaklinik der Kli- nik E._____ untersucht worden. Deren Bericht sei lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis über diese erwähnten Schmerzen und die neuen Missempfindungen (Lippe, Arm rechts, gele- gentlich auch Bein) klage (vgl. M14 & 15). Wesentliche neue Befunde habe die klinische Untersuchung nicht ergeben. Über den weiteren Verlauf seit dem 27. September 2023 sei weder von der Rheumatologie der Klinik E._____ noch von der Hausärztin etwas bekannt (VB M17 S. 11 f.). Zwar sei anfänglich von unfallkausalen Beschwerden im Sinne einer HWS- Distorsion IIo im Rahmen des erwähnten Kollisionsereignisses auszugehen gewesen. Bei fehlendem Nachweis struktureller unfalltraumatischer Läsio- nen (ausser einer leichten interspinösen Oedembildung C5/6 im Sinne ei- ner Zerrung bei sonst unauffälligen Bandstrukturen) und lediglich leichtgra- digen vorbestehenden degenerativen Veränderungen sowie einem zusätz- lich früheren kleinen Abriss eines Spondylophyten C6 seien unfallkausale Beschwerden für maximal 3 – 6 Monate nachvollziehbar. Das gehe auch aus dem seltenen ärztlichen Konsultationsbedarf und dem geringen Thera- piebedarf in dieser Zeit hervor (lediglich noch einmalige Hausarztkonsulta- tion am 4. August 2022 mit Physiotherapieverordnung und als Schmerz- medikation nur Abgabe von lokal zu applizierendem Sportusal Emgel). Eine fortbestehende Unfallkausalität ab Ende September 2022 (6 Monate nach dem Ereignis vom 29. März 2022) sei aus versicherungsmedizinischer Sicht deshalb nicht mehr plausibel. Die kurze hausärztliche Konsultation vom 20. September 2023 mit Überweisung an die Klinik E._____ und die anschliessend durchgeführte klinisch-rheumatologische Untersuchung vom 27. Oktober 2023 hätten keine zusätzlichen objektiven Befunde, wel- che mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurück- zuführen wären, gebracht. Die im Rahmen der Initialabklärungen durchge- führten bildgebenden Abklärungen im Kantonsspital D._____ hätten (aus- ser einer möglichen Zerrung) keine unfalltraumatischen Läsionen ergeben. Die festgestellten weiteren Veränderungen seien vorbestehend gewesen (VB M17 S. 12 f.). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe am 29. März 2022 ein HWS-Trauma erlitten, dessen Folgen bis heute noch nicht voll austherapiert seien, wobei dies auch von den behandelnden Ärzten bestä- tigt werde (vgl. Beschwerde). -6- 4.2. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen dieses Verfahrens keine wei- teren medizinischen Unterlagen ein, weshalb (mangels einer neueren me- dizinischen Beurteilung) davon auszugehen ist, dass sie sich hauptsächlich auf den Bericht der Dres. med. F._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und G._____, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine In- nere Medizin, Rheumaklinik I._____, vom 14. April 2024 bezieht. Darin di- agnostizierten diese eine im März 2022 erlittene HWS-Distorsion und hiel- ten fest, die Beschwerdeführerin habe nach eigenanamnestischen Anga- ben anlässlich der am 27. Oktober 2023 erfolgten (einmaligen) Konsulta- tion seit der seitlichen Kollision im März 2022, bei der sie dreimal von einem Lastwagen touchiert worden sei, immer wieder Schmerzen im Nacken, Schultergürtel, rechtsbetont, bis in den Arm, teilweise gar ins rechte Bein, starke Kopfschmerzen und ab und zu eine Hyposensibilität in der rechten Lippe und eine Asymmetrie beim Sprechen. Teils bestünden Missempfin- dungen / Spannungsgefühl im rechten Arm; ein Kraftverlust sei nicht vor- handen. Im letzten Jahr habe die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur FAGE begonnen; dies bedeute mehr körperliche Arbeit. Die Beschwerde- führerin habe nach eigenen Angaben nun wieder Beschwerden wie direkt nach dem Unfall und müsse fast täglich Schmerzmittel nehmen. Vor zwei Wochen habe sie wieder mit einer Physiotherapie begonnen. Die beiden Ärzte gelangten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei Zustand nach HWS-Distorsion primär eine muskulär betonte Fehlfunktion mit ent- sprechend muskulär bedingten Schmerzen aufweise. Sie befanden es da- her für wichtig, ein strukturiertes Trainingsprogramm zu etablieren, und sa- hen vor, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der für November bzw. Dezember 2023 geplanten Folgekonsultation ein entsprechendes Heim- programm gezeigt und der behandelnde Physiotherapeut diesbezüglich in- formiert würde. Die Beschwerdeführerin erschien in der Folge indes nicht mehr zu einem nächsten Termin (vgl. VB M14 f.). 5. Ob die noch über den 30. September 2022 (bzw. ab dem 19. Juni 2023) von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 29. März 2022 standen (vgl. dazu BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hin- weisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406), wie dies Dr. med. C._____ mit nachvollziehbarer Begründung ver- neinte und wozu sich aus dem Bericht der Dres. med. F._____ und G._____ vom 14. April 2024 (VB M14 f.) jedenfalls nichts Gegenteiliges ergibt, braucht vorliegend nicht abschliessend geprüft zu werden. Nach Lage der Akten steht nämlich fest, dass die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2022, mithin rund einen Monat nach dem Unfall vom 29. März 2022, ihre Arbeit als Pflegehelferin bereits wieder vollumfänglich aufnahm und ihr da- raufhin bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. März 2025 nie mehr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. -7- VB A6; A25 S. 2; M3 S. 2). Die Heilbehandlungen nach dem Unfall er- schöpften sich in einer Physiotherapie und der Einnahme von Analgetika bzw. der Anwendung einer Salbe; Arztkonsultationen fanden, nachdem der Beschwerdeführerin am 4. August 2022 nochmals eine Verordnung für Physiotherapie ausgestellt worden war, (bis am 19. Juni 2023 [vgl. VB 10]) keine mehr statt und waren nach Lage der Akten auch keine mehr vorge- sehen (vgl. VB M1-M10; M16). Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten war von einer weiteren Be- handlung über den 30. September 2022 hinaus kein namhafter Erfolg im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr zu erwarten, weshalb die Beschwer- degegnerin den Fall zu Recht auf dieses Datum hin abschloss. Ein An- spruch auf Übernahme von Heilbehandlungskosten nach erfolgtem Fallab- schluss fällt nur bei Versicherten, die infolge des Unfalls Anspruch auf eine Rente haben, in Betracht (vgl. Art. 21 UVG). Da dies bei der Beschwerde- führerin, die seit dem 1. Mai 2022 in der angestammten Tätigkeit unbestrit- ten voll arbeitsfähig ist, nicht der Fall ist, erweist sich der angefochtene Ein- spracheentscheid (jedenfalls im Ergebnis) als rechtens. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten -8- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 23. Januar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Roth Mozzini