Ohne vertiefte Abklärungen hätten die Beschwerdeführer bei einer einfachen Plausibilitätskontrolle angesichts ihres erheblich höheren tatsächlich erzielten Einkommens feststellen können, dass die Beschwerdegegnerin von einem offensichtlich falschen Einkommen ausging. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Geltendmachung von fehlender Rechtskenntnis unbeachtlich zu bleiben hat, da Gesetze mit der amtlichen Publikation des Textes als bekannt gelten und daraus abgeleitet der allgemeine Grundsatz gilt, dass Rechtsunkenntnis schadet und niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (ignorantia iuris nocet; BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336).