Gemäss der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2022 betrug das steuerbare Einkommen jedoch Fr. 84'864.00 (VB A 7), was ein massgebendes Einkommen im Sinne des KVGG von Fr. 76'864.00 ergab (VB 63). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Vergleichsrechnung ergab eine Steigerung des Reineinkommens um 27.4 % im Vergleich zu dem ursprünglich zugrunde gelegten Reineinkommen (VB 62, 81). Entsprechend berechnete sie die Prämienverbilligung für das Jahr 2022 anhand der Daten der Steuerveranlagung 2022 neu und errechnete einen Anspruch von Fr. 0.00 (VB 63), was einen Betrag von Fr. 3'570.00 an zu viel ausbezahlter Prämienverbilligung für das Jahr 2022 ergab (VB 59).