4.1.2. Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer im (vorliegend für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 herangezogenen) Steuerjahr 2019 Fr. 64'310.00 betrug (VB 22, A 4), was zur Annahme eines massgebenden Einkommens (vgl. E. 3.1.2. hiervor) von Fr. 56'230.00 führte (VB 22). Gemäss der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2022 betrug das steuerbare Einkommen jedoch Fr. 84'864.00 (VB A 7), was ein massgebendes Einkommen im Sinne des KVGG von Fr. 76'864.00 ergab (VB 63).